Hier findet ihr nützliche Infos rund um das Thema Berufsausbildung
Berufsausbildung
Berufsausbildung ist die Vermittlung beruflicher Handlungsfähigkeit sowie der erforderlichen Berufserfahrungen durch den Ausbildenden, die Berufsschule und/oder außerbetriebliche Bildungseinrichtungen (vgl. $$ 1 und 2 Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005). Nach Maßgabe des deutschen Berufsbildungsgesetzes ist Ausbildung eine Form der Berufsbildung, die durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:
- Durchführung in einem geordneten Ausbildungsgang
- Vermittlung einer breit angelegten beruflichen Grundbildung
- Vermittlung der für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse
- Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung
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Bei einer Berufsausbildung erfüllen vor allem Ausbildungsbetriebe und Schulen diese Aufgaben nach den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium Ausbildungsverordnungen. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsverordnung ausgebildet werden. In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden. Das Berufsbildungsgesetz setzt als Voraussetzung für eine Ausbildung zu einem anerkannten Beruf keine Vorgaben für absolvierte Schulausbildungen oder sonstige Fortbildungen.
Die Bewerbung für einen Ausbildungsplatz umfasst ein Vorstellungsgespräch und zumeist auch einen Eignungstest. Für beides sollte der Bewerber sich vorbereiten, um möglichst seine Stärken herausstellen zu können. Zu der Vorbereitung gehört sicherlich auch, dass über Tagesgeschehen Auskunft gegeben werden kann. Teilweise kommen auch so genannte Assessment-Center für die Bewerberauswahl zum Einsatz.
Die Ausbildungsdauer variiert je nach Ausbildungsberuf zwischen zwei und dreieinhalb Jahren. Die reguläre Ausbildungsdauer wird zum Beispiel für die Ausbildung zum Industriemechaniker oder Mechatroniker in der gültigen Ausbildungsordnung vom Gesetzgeber festgelegt, eine Verkürzung kann üblicherweise bei guten Leistungen beantragt und gewährt werden.
Eine andere Möglichkeit der Berufsausbildung gibt es an staatlichen berufbildenenden Schulen oder Kollegschulen, die vollzeitschulisch erfolgt. Die Auszubildenden machen in der Regel aber angeleitete Praktika (Praktikum) von unterschiedlicher Länge (je nach Berufs und Bundesland) in sehr verschiedenen Institutionen oder Betrieben, je nach Beruf. Beispiele für solche Ausbildungen: Elektrotechnischer Assistent, Erzieher und so weiter.
Häufig gibt es die Möglichkeit, diese Berufsausbildungen mit dem Abschluss der Fachhochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife (Abitur) zu koppeln. Diese Möglichkeit der (Doppel-)Qualifizierung wird vor allem in kaufmännischen, medientechnischen und sozialpädagogisch orientierten Ausbildungen wahrgenommen, wogegen die Varianten im technischen Bereich (statistisch gesehen) offenbar weniger beliebt sind.
Duale Berufsausbildung
Deutschland hat eine duale Berufsausbildung, welche die Praxis im Ausbildungsbetrieb mit der Theorie Berufsschule verbindet. Während die Ausbildung im Betrieb meist an betrieblichen Belangen orientiert ist, folgt die Ausbildung in der Berufsschule fachdidaktischen Gesichtspunkten. Damit besteht meist ein Unterschied zwischen den Inhalten der Ausbildung in beiden Ausbildungsorten. Außerdem werden in der Berufsschule auch allgemeinbildende Inhalte vermittelt. Die Ausbildung in der Berufsschule kann ein oder zwei Tage in der Woche betragen. In der überbetrieblichen Ausbildung werden Ausbildungsanteile vermittelt, die oft spezialisierte Betriebe nicht mehr vermitteln können.
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Die berufliche Ausbildung dauert im Allgemeinen drei bis vier Jahre. Eine Weiterbildung stellt die Meister dar.
Ausbilden darf nur eine Institution mit der Berechtigung zu Ausbildung/Lehre (Meisterbetriebe). Die Berechtigung ist an Personen gebunden. Parallel dazu gibt es auch an beruflichen Schulen (Berufskollegs in NRW) rein schulische Ausbildungen.
Zwischen Ausbildungsstätte und Auszubildendem wird ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen, der die beiderseitigen Rechten und Pflichten sowie die Ausbildungsinhalte regelt. Der Ablauf der Ausbildung wird in einem Ausbildungsplan festgelegt. Heute wird - je nach Ausbildungsjahr - eine tariflich festgelegte Vergütung gezahlt.
Auszubildende stehen unter einem besonderen rechtlichen und versicherungstechnischen Schutz, dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Auch hinsichtlich der Kündigung eines Ausbildungsvertrages durch den Ausbildungsbetrieb gelten besondere Regelungen.
Finanzierung
Die Berufsausbildungsbeihilfe (kurz: BAB) gibt es für Auszubildende die in eine eigene Wohnung ziehen möchten oder müssen. Ausgegeben wird die BAB von der Bundesagentur für Arbeit. Sie wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
- wenn der Antragsteller während der Ausbildung nicht bei seinen Eltern wohnen kann, weil der Hin- und Rückweg von der Wohnung der Eltern zur Arbeitsstätte mehr als 2 Stunden dauern würde (mit öffentlichen Verkehrsmitteln), oder
- wenn der Antragsteller über 18 Jahre alt ist oder verheiratet ist (oder verheiratet war) oder min. ein Kind hat und in eine eigene Wohnung zieht.
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Außerdem muss immer vorliegen:
- Die Eltern dürfen nicht soviel Geld verdienen, dass sie den Auszubildenden selber unterstützen könnten. Richtiger: Das Einkommen der Eltern reicht nicht aus, um den Bedarf der/s Auszubildenden ganz zu bestreiten, d.h., die Berufsausbildungsbeihilfe übernimmt denjenigen Anteil am Bedarf des Jugendlichen, der durch die Eltern, das Einkommen und/oder Vermögen der/s Azubis nicht abgedeckt ist.
- Ist man verheiratet oder verpartnert, so fließt das Einkommen des Ehegatten oder des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners in die Berechnung mit ein.
- Man selber nicht genug Geld aufbringen kann um seinen Lebensunterhalt zu gewährleisten.
Gezahlt wird für einen Bewilligungszeitraum von 18 Monaten. Nach Ablauf dieser 18 Monate muss der Antrag erneut gestellt werden. Der Antrag kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. (Wenn man bereits eine Kundennummer besitzt, kann man den Antrag auch telefonisch fordern.) Gezahlt wird ab Beginn der Ausbildung bzw. ab dem Beginn des Monats in dem der Antrag gestellt wurde.
Ist eine auswärtige Unterbringung notwendig wird eine Familienheimfahrt im Monat finanziert. Die BahnCard wird ebenfalls erstattet, sobald die Kosten für Familienheimfahrten dadurch geringer ausfallen. Wird eine benutzte BahnCard nicht erstattet, so wird der Normalpreis und nicht der ermäßigte Fahrpreis erstattet.
Geregelt ist dies in den §§ 60 ff. Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III)
Ausbildungsvertrag
Der Berufsausbildungsvertrag ist ein Vertrag zwischen einer oder einem Auszubildenden (früher: Lehrling) und einem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) in einem anerkannten Ausbildungsberuf.
Bei minderjährigen Auszubildenden müssen die Erziehungsberechtigten (in der Regel die Eltern) zustimmen. Der Vertrag ist Voraussetzung für die betriebliche Berufsausbildung und muss schriftlich abgeschlossen werden. Mündliche Vereinbarungen sind ungültig.
Bestandteil des Berufsausbildungsvertrages ist die Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufes. Das Berufsausbildungsverhältnis ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt, in dem der Gesetzgeber die Mindestangaben vorschreibt.
Inhalt des Berufsausbildungsvertrages (zum Ausklappen)

- Namen und Anschriften der Vertragspartner
- Ziel der Ausbildung , sowie sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung
- Beginn und Dauer der Ausbildung
- Dauer der Probezeit, mindestens 1 Monat, maximal 4 Monate
- Ort der Ausbildung
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebes
- Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung
- Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit
- Dauer des Urlaubs
- Voraussetzungen unter denen der Vertrag gekündigt werden kann
- Sonstige Vereinbarungen
- Unterschriften aller Vertragspartner
- Eintragungsvermerk der zuständigen Stelle
Pflichten der Vertragsparteien
Mit Abschluss des Ausbildungsvertrages übernehmen die Vertragsparteien Verpflichtungen:
Pflichten des Ausbildenden (zum Ausklappen)
Der Ausbildende hat
- dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind
- dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen
- den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von Berichtsheften anzuhalten
- dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird.
- dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen
- den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen
- dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen
- den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren
- zustehenden Urlaub zu gewähren.
Pflichten des Auszubildenden (zum Ausklappen)
Der Auszubildende hat
- die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind,
- regelmäßig die Berufsschule zu besuchen,
- mit den ihm überlassenen Werkzeugen pfleglich umzugehen,
- die betriebliche Ordnung einzuhalten,
- den Weisungen des Ausbildenden bzw. des Ausbilders Folge zu leisten und
- an den ärztlichen Untersuchungen laut Jugendarbeitsschutzgesetz teilzunehmen,
- ein Berichtsheft zu führen,
- an Maßnahmen, für die er nach § 15 des BBIG freigestellt wird, teilzunehmen.
- über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.